Objektart zur Darstellung einer Brücke.<br/><br/>Als Brücken<i> </i>im Sinne der ASB-ING gelten alle Überführungen eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder über tiefer liegendes Gelände, wenn ihre lichte Weite zwischen den Widerlagern 2,00 m oder mehr beträgt. Als lichte Weite gilt der kleinste Abstand rechtwinklig zwischen den Widerlagern oder Wandungen gemessen. Ein Bauwerk mit einer lichten Weite unter 2,00 m wird als „Anderes Bauwerk nach DIN 1076“ eingestuft. Nach ASB-ING kann ein derartiges Bauwerk entweder als Sonstiges Bauwerk “Durchlass“ mit der Zusatzkennzeichnung „Anderes Bauwerk nach DIN 1076“ oder alternativ auch als Brücke mit der Zusatzkennzeichnung „Anderes Bauwerk nach DIN 1076“ erfasst werden. <br/>Kreuzungsbauwerke mit einer Länge des unterführten Verkehrsweges von weniger als 80 m werden in der Regel unter der Bauwerksart Brücke erfasst. Brücken mit einer Gesamtbreite von mindestens 80 m sind in der Regel als Tunnel zu erfassen.<br/>Die Teilbauwerksachse verläuft in der Brückenmitte<br/>